
30.09.2019 / Verfasser: Constanze Irrgang
Keine erweiterte Kürzung bei der Berechnung der Gewerbesteuer bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 11. April 2019, III R 36/15) hatte über die Bemessung der Gewerbesteuer in einem Fall zu entscheiden, in dem eine - als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtige - GmbH Wohngebäude und einen Sport- und Gewerbepark mit Hotel und die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter vermietet hatte. Hierbei handelte es sich um eine Bierkellerkühlanlage, um Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter (Betriebsvorrichtungen) belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- und -herstellungs-kosten.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen gemäß § 9 GewStG. § 9 Nr. 1 S. 2 1. Halbsatz GewStG regelt, dass bei der Berechnung des Gewerbeertrags die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt wird. Das Unternehmen kann jedoch gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG den Antrag stellen, anstelle dieser Kürzung eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vorzunehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Voraussetzung ist dann aber u. a., dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Maßgebend ist der Begriff des Grundbesitzes, den § 68 BewG regelt, wonach zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör gehören, nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG).
Der BFH hat
ausgeführt, aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer
Betriebsanlage" ergebe sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung
Gegenstände voraussetze, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde.
Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf müsse ein ähnlich enger
Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei. Dagegen
reiche es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder
notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben sei. Entscheidend sei,
ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes
genutzt würde. In dem entschiedenen Fall wollte die GmbH die Kürzung nach § 9
Nr. 1 S. 2 GewStG vornehmen lassen, obwohl sie nicht ausschließlich eigenen
Grundbesitz verwaltete, sondern auch die die zur Ausstattung des Hotels
gehörenden Wirtschaftsgüter vermietet hatte. Der BFH versagte die Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG mit der Begründung, diese Wirtschaftsgüter (also Bierkellerkühlanlage,
um Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) seien
Betriebsvorrichtungen, also solche die zu einer Betriebsanlage gehörten. Weil
dieses der Fall war und die GmbH damit nicht ausschließlich Grundvermögen bzw.
eigenen Grundbesitz verwaltete, waren die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2
GewStG nicht erfüllt. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2
GewStG - so der BFH - sei durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit
tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen sei die unternehmerische Tätigkeit
gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder
daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen seien Art, Umfang und
Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen
ausschließlich verwalteten und nutzten.
Constanze Irrgang
Steuerberaterin - Rechtsanwältin