
29.03.2021 / Verfasser: Clarissa Göbner
BMF verlängert Stundungsmöglichkeiten und Vollstreckungsschutz wegen Corona-Krise bis zum 30.09.2021
Das BMF verlängert mit Schreiben vom 18.03.2021 erneut den zeitlichen Anwendungsbereich seiner Schreiben vom 19.03.2020 und 22.12.2020, mit denen es aufgrund der Corona-Krise u. a. eine Stundung im vereinfachten Verfahren sowie Vollstreckungsschutz bis zum 30.06.2021 gewährt hat. Die Verlängerung beträgt drei Monate bis zum 30.09.2021.
Im Einzelnen:
- Steuern, die bis zum 30.06.2021 fällig werden, können bis zum 30.09.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Stundung muss bis zum 30.06.2021 beantragt werden. Allerdings kann die Stundung auch bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn zugleich eine Ratenzahlung vereinbart wird.
- Vollstreckungsaufschub wird bis zum 30.09.2021 für die bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern gewährt, wenn der Steuerpflichtige mitteilt, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 sind grundsätzlich zu erlassen. Im Fall einer Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung gestellt werden, ohne dass an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.
In einem weiteren Schreiben vom 18.03.2021 gewährt das BMF eine umsatzsteuerliche Erleichterung für Unternehmer, die Waren, die wegen Corona nicht mehr verkäuflich sind, an gemeinnützige Organisationen spenden. Diese Spenden werden nicht als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterworfen.
Quelle: NWB Livefeed News vom 24.03.2021
Clarissa Göbner
Steuerberaterin