23.11.16 / Verfasser: Felician Scheu
Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
Mit Beschluss vom 14.06.2016 - II ZB 10/15 - hat
der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das in § 166 Abs. 3 HGB
geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nicht
auf Auskünfte beschränkt ist, die der Prüfung des Jahresabschlusses
dienen oder zu seinem Verständnis erforderlich sind. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes kann ein Kommanditist vielmehr auch Auskunft über die
Geschäftsführung des Komplementärs im Allgemeinen sowie die damit im
Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft verlangen.
Die Parteien stritten sich um Auskünfte nach § 166
Abs. 3 HGB. Hiernach kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten
bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit die Mitteilung einer Bilanz und
eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung
der Bücher und Papiere anordnen. Die Antragstellerin begehrte als
Kommanditistin der im Jahre 2005 errichteten Kommanditgesellschaften in
der Form der GmbH & Co. KG unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB
Informationen zu den Gründen einer bislang nicht erfolgten Umsetzung des
Geschäftsgegenstands, der die Errichtung und den Betrieb von
Windkraftanlagen und die Veräußerung des dadurch gewonnen Stroms vorsah.
In seiner Entscheidung führte der Bundesgerichtshof
zunächst aus, dass die in § 166 Abs. 1 HGB beziehungsweise in § 166 Abs.
3 HGB enthaltenen Informationsrechte als rechtlich selbstständig zu
betrachten sind und somit auch nebeneinander geltend gemacht werden
können. Ein solches Informationsauskunftsrecht könne ferner sowohl
gegenüber der Komplementär- GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer
direkt geltend gemacht werden.
Am interessantesten dürfte jedoch die Feststellung
sein, wonach die "sonstigen Aufklärungen" des § 166 Abs. 3 HGB nicht
zwangsläufig im Zusammenhang zu den Auskünften über den Jahresabschluss
stehen müssen und der Kommanditist daher auch Auskünfte über die
Geschäftsführung des Komplementärs verlangen kann.
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein
außerordentlicher Auskunftsanspruch, der über den Jahresabschluss
hinausgeht, grundsätzlich bestehen kann. Jedoch ist zu beachten, dass
hierfür stets ein wichtiger Grund erforderlich sein wird, also gerade
keine allgemeine Rechenschaftspflicht des Komplementärs besteht. Es
obliegt wiederum dem Kommanditisten darzulegen und zu beweisen, dass
solch ein wichtiger Grund gegeben und Auskunft über die gewünschte
Information erforderlich ist.
Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gern zur Verfügung.
Felician Scheu
Rechtsanwalt