
20.07.2022 / Verfasser: Uwe Winter
Einmalige Energiepreispauschale im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022
Im Zusammenhang mit der von der Bundesregierung angekündigten und inzwischen vom Bundesrat beschlossenen einmaligen Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro sind in den letzten Wochen einige Fragen zur Umsetzung aufgetreten. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun einen umfassenden FAQ-Katalog in diesem Zusammenhang veröffentlicht.
Im Folgenden haben wir die Antworten auf die aus unserer Sicht wichtigsten Fragen zusammengefasst:
Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 Einkünfte bezogen haben und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben einen Anspruch auf die EPP.
In welchem Fall bekommt man die EPP vom Arbeitgeber ausbezahlt?
Vom Arbeitgeber wird die EPP dann ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer
- zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht sowie
- in einer der Steuerklassen I bis V eingereiht ist oder als geringfügig Beschäftigter (sog. "Minijobber") pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a Abs. 2 EStG bezieht. Minijobber müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Ohne diese Bestätigung darf bei sog. Minijobbern keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine entsprechende Vorlage dieser Bestätigung ist ebenfalls in den FAQs zu finden.
Arbeitgeber sollen die lohnsteuerpflichtige EPP im September 2022 zusätzlich zum Lohn an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Zur Finanzierung der EPP sollen die Arbeitgeber die Pauschale von der einzubehaltenden Lohnsteuer für den August 2022, die bei monatlicher Anmeldung bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist, abziehen.
Sollte sich ein Anspruchsberechtigter am 01.09.2022 nicht in einem Arbeitsverhältnis befinden und somit keine Auszahlung der EPP durch einen Arbeitgeber erfolgen, kann dieser die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022- ohne einen weiteren besonderen Antrag zu stellen - erhalten.
Wer bekommt außer Arbeitnehmern noch die EPP?
Auch Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende oder Selbstständige haben Anspruch auf die EPP, sofern nicht schon aus einem parallel bestehenden Angestelltenverhältnis die Auszahlung durch einen Arbeitgeber erfolgt ist. Diese erhalten die EPP, indem die Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (Zahlung für den 10.09.2022) herabgesetzt wird. Sofern die Vorauszahlung für das 3. Quartal weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt die Abrechnung des restlichen Anspruchs über die Einkommensteuerveranlagung.
Den FAQ-Katalog können Sie hier herunterladen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Energiepreispauschale.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Uwe Winter
Steuerberater