19.05.2021 / Verfasser: Martin Sarnowski

HOAI 2021: Neuerungen zum Honorarrecht der Architekten und Ingenieure

Seit Juli 2019 steht aufgrund der Entscheidung des EuGH fest, dass das zwingende Preisrecht der bisherigen HOAI (2013) gegen geltendes Europarecht verstößt und der Gesetzgeber in Deutschland verpflichtet ist, hierüber Abhilfe zu schaffen. Am 01.01.2021 trat nun die neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2021) in Kraft.

Eine Rückwirkung für vorher geschlossene Verträge sieht die neue HOAI nicht vor. Für solche Altverträge gilt die HOAI 2013 weiter fort. Rechtlich offen ist, ob für diese Verträge das verbindliche Preisrecht angewendet werden muss. Hierzu wird noch eine Entscheidung des EuGH erwartet. Für alle Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten unter anderem folgende Neuerungen:

Keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze

Zwar enthält die HOAI 2021 nach wie vor Honorartafeln mit der bekannten Aufteilung in untere bis obere Honorarsätzen, jedoch dienen diese Honorartafeln lediglich als Orientierung zur Findung eines angemessenen Honorars ohne eine verbindliche Wirkung zu entfalten. Es liegt vielmehr in der Hand der Vertragsparteien sich über die Höhe des Honorars zu verständigen. Je nach "Marktmacht" des jeweiligen Vertragspartners, kann das Honorar auch weit unterhalb oder weit oberhalb der bisherigen Mindest- bzw. Höchstsätze vereinbart werden. Es wird sich erst noch in der Praxis erweisen, ob dies zu einem Preisdruck führen wird. Beide Vertragsparteien werden jeweils nachvollziehbare und plausible Gründe für ihre jeweilige Preisvorstellung darlegen müssen und sollten hierauf bereits bei der Vertragsanbahnung vorbereitet sein.

Keine Schriftform mehr erforderlich

Eine Honorarvereinbarung muss nicht mehr in Schriftform (Unterschrift beider Vertragsparteien unter einem Dokument) vor Beginn der Leistungserbringung vereinbart werden, sondern kann auch nach Beginn der Leistungen in Textform, z.B. per e-mail, sms oder Messenger-Nachricht erfolgen. Eine Einigung auf eine konkrete Honorarberechnung muss sich aus der Korrespondenz aber zweifelsfrei ersehen lassen. Mündliche oder konkludente Vereinbarungen genügen nicht. Für den in der Praxis wichtigen Fall, dass es nicht zu einer wirksamen Honorarvereinbarung kommt, gilt für übernommene Grundleistungen automatisch ein Basishonorar als vereinbart. Das Basishonorar entspricht dann jeweils dem unteren Honorarsatz der jeweiligen Honorartafel. Fehlt es für besondere Leistungen an einer wirksamen Honorarvereinbarung, gilt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart. Diese wird in der Regel ebenfalls den Mindestsätzen der Honorartafeln entsprechen. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt es jedoch bei der Empfehlung, Honorarvereinbarungen in schriftlicher Form, also durch Unterschrift beider Vertragsparteien auf einem Dokument, abzuschließen.

Hinweispflicht in Verbraucherverträgen

§ 7 Abs. 2 HOAI 2021 verpflichtet den Auftragnehmer (Architekt oder Ingenieur) demjenigen Auftraggeber, der als Verbraucher seinen Auftrag erteilt, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Dieser Hinweis muss in Textform vorgenommen werden. Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für vereinbarten Grundleistungen anstelle des genannten höheren Honorars der entsprechende Basishonorarsatz als vereinbart.

Bei öffentlichen Auftraggebern wird sich voraussichtlich die Problematik möglicherweise "überhöhter Angebote" stellen, auf die - ebenso wie bei Angeboten, die als "Dumpingpreis" bewertet werden - ein Zuschlag nicht erteilt werden darf. Ob ein Angebot als überhöht oder zu niedrig zu bewerten ist, wird in der Praxis jedoch schwer zu prognostizieren sein und hängt auch vom Vergleich mit anderen Bewerbern ab. Es dürfte deshalb zu erwarten sein, dass öffentliche Auftraggeber nur Honorare akzeptieren werden, die im Rahmen der Honorarsätze der Honorartafeln liegen.

Martin Sarnowski
Rechtsanwalt

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