18.06.2018 / Verfasser: Christian Michel

Aufstellungserleichterungen im Unternehmensverbund

Bestehen im Unternehmensverbund verschiedene rechtliche Einheiten ist zunächst jede Gesellschaft - ungeachtet des regelmäßig überschaubaren Adressatenkreises - zur vollen Einhaltung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet.

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hat der Gesetzgeber hierbei allerdings durch die § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Erleichterungsvorschriften in Anspruch zu nehmen. So können Tochtergesellschaften u.a. auf die Aufstellung von Anhang und Lagebericht sowie auf die Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses verzichten und sich so den aus der Rechnungslegung resultierenden zeitlichen Aufwand - und die damit verbundenen Kosten - zumindest teilweise ersparen.

Neben einigen - im Wesentlichen formalen - Voraussetzungen sind die Erleichterungen nur bei Aufstellung eines Konzernabschlusses in Anspruch zu nehmen. Bei Kapitalgesellschaften muss sich darüber hinaus das Mutterunternehmen bereit erklären, für die vom Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen (Neuregelung durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)) . Dies umfasst nicht nur die bilanziell erfassten Verbindlichkeiten des Unternehmens, sondern auch alle am Abschlussstichtag nicht bilanzierten Haftungsverhältnisse und schwebenden Geschäfte.

Gängige Instrumente zur Erfüllung der Einstandspflicht sind eine (harte) Patronatserklärung oder die Erklärung einer unbedingten und betraglich unbegrenzten Nachschusspflicht.

Ungeachtet der inhaltlich unterschiedlichen Wirkung sollen auch Verlustübernahmeerklärungen zur Inanspruchnahme der Erleichterungen weiterhin zulässig sein.

Christian Michel
Wirtschaftsprüfer

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