17.12.2020 / Verfasser: Dr. Balázs Korom
Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit
In Zeiten der Corona-Pandemie wurden Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld ein wichtiges Instrument, um Arbeitsplätze zu erhalten. Es kann sich jedoch herausstellen, dass selbst Kurzarbeit nicht ausreichend ist, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie ausreichend abzufedern, sodass eine Verkleinerung der Belegschaft erforderlich wird.
Entsprechend ist es grundsätzlich
möglich, eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit auszusprechen. Die
betriebsbedingte Kündigung beruht auf der Einschätzung des Arbeitgebers, dass
nicht nur ein vorübergehender sondern ein dauerhafter Arbeitsausfall vorliegt.
Die Besonderheit liegt darin, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass über
die Gründe, die den Arbeitgeber zur Kurzarbeit veranlasst haben, weitergehende
inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, die dazu führen, dass der
fragliche Arbeitsplatz auf längere bzw. unbestimmte Zeit wegfällt. Die
Rechtsprechung wertet die eingeführte Kurzarbeit grds. als Indiz, das gegen den
dauerhaften und nicht nur vorläufigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
spricht. Daher empfiehlt es sich die Kündigung nach Möglichkeit auf
innerbetriebliche Gründe zu stützen, da meistens wegen außerbetrieblichen
Gründen (Auftragsrückgang, Gewinneinbußen) die Kurzarbeit eingeführt wurde.
Ist eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hat dies Auswirkungen auf die Kurzarbeit bzw. das Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann der Arbeitnehmer nur in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beziehen. Entsprechend muss der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist den vollen Lohn zahlen. Je nach getroffener Vereinbarung, arbeitet der gekündigte Arbeitnehmer im normalen Umfang oder mit gekürzten Arbeitszeiten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.
Dr. Balázs Korom
Rechtsanwalt