14.09.2020 / Verfasser: Constanze Irrgang

Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Der Bundesfinanzhof hatte sich in zwei Entscheidungen (Urteil vom 06. Mai 2020 - X R 30/18; Urteil vom 06. Mai 2020 - X R 16/18) mit der Frage zu befassen, ob sog. Bonuszahlungen der Krankenkasse eines gesetzlich Versicherten den Sonderausgabenabzug vermindern. Beiträge zu Krankenversicherungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies nach Satz 2 der Vorschrift die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels SGB V oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind aber grundsätzlich nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Für so genannte "Beitragserstattungen" gilt daher, dass die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Sonderausgaben belastungsmindernd zu verrechnen sind. Auch Prämienzahlungen, die der Versicherte dafür erhält, dass er jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernimmt (§ 53 Abs. 1 SGB-V) stellen eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, weil diese im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht. Durch die Prämie ändert sich die Gegenleistung, die vom Mitglied zu erbringen ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert.

§ 65 a SGB-V regelt hingegen den "Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten". Dieser ist - so der BFH - in einem Fall, in dem nach den Versicherungsbedingungen der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt, nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren. In einem solchen Fall stehe der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern sei als Erstattung der vom Mitglied getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit als eine - nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs beeinflussende - Leistung der Krankenversicherung zu fassen. Der durch die Krankenkasse gezahlte Bonus ist auch nicht als steuerbare Einkunft zu qualifizieren, da er unter keine Einkunftsart des EStG fällt. 

Constanze Irrgang
Steuerberaterin - Rechtsanwältin

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