
13.10.2022 / Verfasserin: Veronika Weiß
Inflationsausgleichsprämie
Das dritte Entlastungspaket vom 03. September 2022 enthält unter anderem die Inflationsausgleichsprämie. Hier sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, Ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000,- € zukommen zu lassen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Ähnlich wie bereits bei der Corona-Sonderprämie.
Der Begünstigungszeitraum ist befristet ab Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. In diesem Zeitraum kann die Sonderzahlung, auch in mehreren Teilbeträgen, über die Lohnabrechnung ausbezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Es werden keine besonderen Anforderungen an die Auszahlung gestellt. Es genügt, wenn bei Gewährung der Leistung ersichtlich ist, dass diese zur Abmilderung der Inflation geleistet wird (z.B. als Hinweis auf der Lohnabrechnung oder dem Überweisungsträger).
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Veronika Weiß
Steuerberaterin