13.02.2017 / Verfasser: Rudolf Fuchs
Bruchteilsgemeinschaft und Umsatzsteuer
Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft finden wir in den §§ 741 und 758 BGB.
Bruchteilsgemeinschaften gibt es in vielfältiger Form, z.B. Ehegattengemeinschaften, besonders im Bereich von Immobilien und sonstigen Zusammenschlüssen fremder Dritter.
Beim Bruchteilseigentum gehört eine Sache mehreren Personen, wobei sich die Eigentumsanteile nach Bruchteilen bestimmen, dabei kann jeder Bruchteilseigentümer über seinen Anteil nach Belieben verfügen.
m Geschäftsverkehr ist jeder Bruchteilseigentümer sowohl Auftragsgeber als auch Leistungsempfänger. Daraus folgt, dass nicht der Gemeinschaft, sondern jedem Gemeinschafter
entsprechend seines Anteils der Vorsteuerabzug zusteht.
Dies ist ein ganz wesentlicher Punkt, der bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bruch-
teilsgemeinschaft zu beachten ist.
Das heißt, dass bei der Rechnungsausstellung an die Gemeinschaft neben den Bestimmungen
des § 14 Abs. 4 UStG sämtliche Gemeinschafter als Leistungsempfänger mit vollständigem
Namen, Anschrift und jeweiligem Miteigentumsanteil benannt sind um den Vorsteuerabzug
zu sichern.
Rudolf Fuchs
Steuerberater