
10.12.2021 / Verfasserin: Clarissa Göbner
Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen wegen der Corona-Krise (BMF)
Das BMF hat mit Schreiben vom 07.12.2021 eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Danach können insbesondere Steuerforderungen weiterhin zinslos gestundet werden.
Es gilt u.a. Folgendes:
Stundung im vereinfachten Verfahren
- Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31.03.2022 gewährt.
- Anschließend können über den 31.03.2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.06.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
- Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
- Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
- Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Darüber hinaus regelt das BMF-Schreiben das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren sowie den Erlass von Säumniszuschlägen.
Hinweis: Das Schreiben vom 07.12.2021 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: NWB Livefeed Online-Nachricht vom 08.12.2021
Clarissa Göbner
Steuerberaterin