09.08.2021 / Verfasser: Joachim Fürst

Verschärfung beim Ausgliederungsmodell - erhöhte Vorsicht geboten

Wenn Gesellschafter an Personengesellschaften beteiligt sind, dann stellen sie diesen oftmals Grundstücke, die zivilrechtlich im Privatvermögen der Gesellschafter stehen, zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung, meist gegen Entgelt. Steuerlich gesehen wird dann aus diesen Grundstücken Betriebsvermögen (sogenanntes Sonderbetriebsvermögen) bei ebendieser Gesellschaft.

Wenn nun die Gesellschafter ihren Anteil an der Personengesellschaft aus Altersgründen übertragen, z.B. an die nächste Generation, so möchten sie oftmals dieses Grundstück aus Gründen der Altersvorsorge zurückbehalten.

Dies ist insofern problematisch, da der Übergeber nun nicht mehr Gesellschafter der Personengesellschaft ist und das Grundstück nun nicht mehr Sonderbetriebsvermögen des Übergebers bei der Personengesellschaft bleibt, sondern das Grundstück dadurch in das Privatvermögen entnommen wird, mit der Folge, dass die stillen Reserven aufgedeckt und mit Einkommensteuer besteuert werden müssen.

Um das zu verhindern, gründet der Übergeber vorab eine eigene neue Gesellschaft (zB eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG) und überträgt dieses Grundstück vom Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft, dessen Anteil er an den Nachfolger überträgt, in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, die er gerade für Vermietungszwecke neu gegründet hat (sogenanntes Ausgliederungsmodell).

Diese Gestaltung ist, unter weiteren Voraussetzungen, seit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 20.11.2019, so möglich. Nunmehr hat das BMF im Schreiben vom 5.5.2021 die Voraussetzungen verschärft. Nunmehr ist nicht mehr eine vorherige oder taggleiche Übertragung des Grundstücks mit der Übertragung des Personengesellschaftsanteils an den Nachfolger steuerlich begünstigt, sondern nurmehr noch eine vorherige oder in der gleichen logischen Sekunde stattfindende Übertragung des Grundstücks in die neu gegründete Personengesellschaft.

Sollte erst in einem Zeitpunkt nach der Übertragung des Personengesellschaftsanteils, selbst wenn es sich nur um eine logische Sekunde handelt, das Grundstück an die neue Gesellschaft übertragen werden, so würde dies zur Aufdeckung der stillen Reserven im übertragenen Anteil führen, mit der Folge erheblicher einkommensteuerlicher Zahllasten.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Unternehmensnachfolge und der damit verbundenen Fragen der Versorgung im Alter zur Verfügung.

Joachim Fürst
Steuerberater

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