
08.02.2021 / Verfasser: Rudolf Fuchs
Phantomlohn und Mini-Jobber
Durch Änderung von § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 11. Dezember 2018 entsteht den Arbeitgebern ein neues Problem, wenn er mit seinen Arbeitnehmern keine klaren Regelungen über die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden getroffen hat.
Per Gesetz wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden angehoben mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Anzahl von 20 Stunden geschuldet sind.
Wenn keine schriftliche Vereinbarung existiert, hat die Sozialversicherung Anspruch auf die vermuteten wöchentlichen 20 Arbeitsstunden, gleichgültig wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet wurden.
Erschwerdend kommt zusätzlich hinzu, dass durch die Erhöhung des Mindestlohnes - derzeit 9,60 € / Stunde - die monatlich geschuldete Arbeitszeit sinkt. In der Regel schlägt alle zwei Jahre die Mindestlohnkommission eine Anpassung des Mindestlohnes vor, was zwingend dazu führen kann, dass die Arbeitszeit und die Überlegungen hier neu anzupassen sind.
Aus den genannten Gründen bitten wir Sie, die oben genannte Regelung zu beachten, um erhebliche Nachzahlungen bei Betriesbprüfungen der Deutschen Rentenversicherungen zu vermeiden.
In Zweifelsfragen
nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Rudolf Fuchs
Steuerberater