07.09.2020 / Verfasser: Dr. Balázs Korom
Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung im Bewertungsportal "yelp"
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 496/18) hatte darüber zu entscheiden, ob die Bewertungsdarstellung auf der Internetseite www.yelp.de einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des klagenden Fitnessstudios darstelle. In dem Bewertungsportal von yelp können angemeldete Nutzer Unternehmen in Beiträgen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten. Das Portal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein. Die vergebenen Sterne basieren auf dem Durchschnitt der "empfohlenen" Nutzerbeiträge, "nicht empfohlene" Nutzerbeiträge werden bei der Vergabe der Sterne nicht berücksichtigt. Der Kläger führte aus, dass yelp durch die Aufmachung des Portals den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt werde. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.
Der BGH verneinte die Vorwürfe des Klägers und führte aus, dass der verständige Nutzer der Aufmachung des Portals gleichwohl entnehmen kann, wie viele und welche Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bilden. Durch die Einstufung und Bezeichnung der Beiträge als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" äußert yelp ausschließlich ein Werturteil über diese. Dieses Werturteil beinhaltet jedoch nicht (auch) eine (eigene) Bewertung des Klägers durch yelp selbst, da diese sich die Einzelbewertungen der Beiträge nicht zu Eigen machte. Das Werturteil stellt darüber hinaus eine geschützte Meinungsäußerung dar, unabhängig davon, dass yelp ihre Bewertungskriterien nicht über die Hinweise auf ihrem Portal hinaus erläuterte und die Einstufung des Beitrags als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" im Einzelfall nicht begründete. Der BGH führte aus, dass der Grundrechtsschutz der Äußerung unabhängig davon bestehe, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. yelp hat im Unterschied zu Warentests auch keine Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität für sich in Anspruch genommen, sondern beurteilte die subjektiven Einschätzungen der Nutzerbeiträge wiederum selbst subjektiv. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss. Dies gilt auch für die öffentliche Erläuterung geäußerter Kritik. Aus der Bewertungsdarstellung von yelp ergibt sich auch keine Diffamierung oder Herabsetzung des klagenden Fitnessstudios.
Durch diese Entscheidung stärkt der BGH im erheblichen Umfang die Position der Bewertungsportale. Gewerbetreibende werden künftig wohl nur noch gegen Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen auf Bewertungsportalen vorgehen können.
Dr. Balázs Korom
Rechtsanwalt