
07.06.2021 / Verfasser: Kristina Odebrett
Steuererklärungspflicht nach Kurzarbeit
Durch die Auswirkungen des Corona Virus beziehen zur Zeit mehr Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld als jemals zuvor in Deutschland.
Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld sind zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den persönlichen Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Dadurch kann es bei Abgabe der Steuererklärungen für 2019 und 2020 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen.
Jeder Arbeitnehmer, der im Jahr mehr als 410 € Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss für das betreffende Jahr im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben.
So müssen beispielsweise alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 mehr als 410 € Kurzarbeitergeld erhalten haben, in 2021 eine Steuererklärung abgeben.
Die Finanzverwaltung wird mit der Jahreslohnsteuerbescheinigung automatisch über den Bezug des Kurzarbeitergeldes informiert und ggf. zur Abgabe der Steuererklärung auffordern, wenn diese nicht fristgerecht abgegeben wird.
Für die betreffenden Jahre kann es deshalb sinnvoll sein, auf die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten zu verzichten, da sonst der erhöhte Steuersatz auf die Einkünfte beider Partner angewendet wird.
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen berechnen wir in jedem Fall, ob die Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung für Ehegatten günstiger ist.
Kristina Odebrett
Steuerberaterin