
06.05.2021 / Verfasser: Franziska Greß
Umsatzbesteuerung von Sachspenden - Ausnahme für Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen aufgrund der Corona-Pandemie
Spendet der Unternehmer einen Gegenstand, der ihn zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe. Dies hat zur Folge, dass die Sachspende der Umsatzsteuer unterliegt.
Welche Bemessungsgrundlage für eine solche Sachspende heranzuziehen ist, hat das BMF mit Schreiben vom 18.03.2021 nun weiter konkretisiert. Damit wird die rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden ermöglicht. Als Bemessungsgrundlage ist demnach nicht nur der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, in welchem Umfang der Gegenstand zu diesem Zeitpunkt noch verkehrsfähig ist.
Insbesondere bei Lebensmitteln oder anderen an ein Mindesthaltbarkeitsdatum gebundenen Produkten kann sich dementsprechend eine nur anteilige oder auch keine Umsatzbesteuerung der Sachspende ergeben. Neuware, die lediglich aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird, ist jedoch stets eine gewisse Verkaufsfähigkeit zuzusprechen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 18.03.2021 hat das BMF zudem eine Ausnahme für Sachspenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen getroffen. Angesichts der einzigartigen Belastung des Einzelhandels sind Waren, die im Zeitraum von 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 gespendet werden, nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Franziska Greß
Steuerberaterin