
04.07.2022 / Verfasserin: Kristina Odebrett
Pflege-Bonus auch für Arbeitnehmer in Arztpraxen und Zahnarztpraxen
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.
In Kraft treten können dann unter anderem Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung aufgrund Bundes- oder landesrechtlicher Regelung erfolgt, sondern auch freiwillige Sonderleistungen der Arbeitgeber zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sind künftig bis zu 4.500 € steuerfrei. Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Der begünstigter Auszahlungszeitraum endet am 31.12.2022.
Kristina Odebrett
Steuerberaterin