04.06.2021 / Verfasser: Christian Michel

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Computerhard- und -software

Ab dem Geschäftsjahr 2021 ist es steuerlich zulässig, für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung bestimmter, sog. digitaler Wirtschaftsgüter (Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr (zuvor drei Jahre) zugrunde zu legen. Die Kosten für begünstigte Wirtschaftsgüter können ohne Aktivierung sofort aufwandswirksam als Betriebsausgabe erfasst werden.

Für entsprechende Wirtschaftsgüter, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen bislang eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, ist die Begünstigung durch Vornahme einer Sofortabschreibung ebenfalls anwendbar.

Für handelsbilanzielle Zwecke ist im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine Nutzungsdauer von einem Jahr für die begünstigten Investitionen nicht zulässig ist. Die entstehenden temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind bei der Bilanzierung latenter Steuern (bei kleinen KapG: Steuer-Rückstellung) zu berücksichtigen. Eine Sofortabschreibung ist indes auch handelsbilanziell zulässig, wenn der betreffende Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt (Anschaffungs- oder Herstellungskosten ≤ 800 EUR).

Christian Michel
Wirtschaftsprüfer

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