
02.08.2021 / Verfasser: Dr. Balázs Korom
Befristung von Arbeitsverträgen bei Vorbeschäftigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich erneut mit der Frage zu beschäftigen, wann eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages gem. § 14 II TzBfG möglich ist, wenn zwischen den Vertragsparteien bereits ein früheres Arbeitsverhältnis bestand (BAG - 7 AZR 552/19).
Grundsätzlich gilt die strenge Regelung des § 14 II 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber uneingeschränkt verboten ist. In engen Grenzen gilt das Verbot für die Fälle nicht, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre. Dies kann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. So liegt es beispielsweise bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht. Das BAG hat bereits entschieden, dass selbst wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurückliegt, dies - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - kein sehr langer Zeitraum ist. Für die Annahme einer "ganz anders gearteten Tätigkeit" ist regelmäßig erforderlich, dass die in dem neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren. So ist eine ganz anders geartete Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung nur anzunehmen, wenn diese den Arbeitnehmer zur Erfüllung von Aufgaben befähigt, die zwar nicht einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Tätigkeit etwa in einer anderen Branche gleichkommen, aber der Erwerbsbiographie des Arbeitnehmers eine völlig andere Richtung geben. Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der neuen Stelle um eine gänzlich andere Beschäftigung handelt, für die der Arbeitnehmer erst nach seiner neuen Ausbildung, früher aber überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre (z.B. Qualifizierung einer Krankenschwester zur Ärztin).
Auch nach der neuen Entscheidung des BAG bleibt es dabei, dass es für Arbeitgeber/Arbeitnehmer in der Praxis meistens unmöglich ist, bei Vorliegen eines früheren Vertragsverhältnisses im neuen Arbeitsverhältnis eine sachgrundlose Befristung zu vereinbaren.
Dr.
Balázs Korom
Rechtsanwalt