02.07.2019 / Verfasser: Tanja Wachter
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen für einen Messestand - nun doch nicht?
Nach § 8 GewStG sind als Betriebsausgaben berücksichtigte Miet- und Pachtzinsen, die für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, gezahlt werden, anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen. Ein Thema, dass bereits seit geraumer Zeit die Finanzgerichte beschäftigt. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt dies nun bei einem produzierenden Unternehmen ab.
Im Streitfall präsentierte die Klägerin im VZ 2015 auf einer alle drei Jahre stattfindenden, fünf Tage dauernden Fachmesse, ihre Produkte; auf weiteren Messen stellt die Klägerin nicht aus. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist der Mietzins für den Messestand und das Entgelt für eine Seilabhängung nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 GewStG hinzuzurechnen (Urteil vom 29.1.2019, Az. 10 K 2717/17 G, Zerl).
Das FG Düsseldorf prüft, wie schon der BFH mit Urteil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11), ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Maßgeblich hierfür sei, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Unbeachtlich für die Qualifikation als fiktives Anlagevermögen sei hingegen die Dauer der tatsächlichen Benutzung, weshalb auch Aufwendungen für eine nur kurzfristige Anmietung von Wirtschaftsgütern der Hinzurechnung unterliegen könnten.
Anders als im BFH-Urteil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11), in dem ein Konzertveranstalter auf die Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewesen sei und deshalb derartige Immobilien ständig für den Gebrauch im Betrieb vorhalten müsse, erfordere es der Geschäftszweck der GmbH im Streitfall nicht, an Messen teilzunehmen und ein entsprechendes Wirtschaftsgut ständig vorzuhalten. Durch die Nichtteilnahme an der Messe, die ohnehin nur alle drei Jahre stattfindet, wäre die gewerbliche Tätigkeit der GmbH nicht maßgeblich beeinflusst.
Das bedeutet für den Mandanten, dass in ähnlichen Fällen, in denen es
der Geschäftszweck die Teilnahme an Messen nicht erfordere, könnte die Entscheidung
des FG Düsseldorf dazu genutzt werden, gegen eine Hinzurechnung zu argumentieren.
Tanja Wachter
Steuerberaterin