02.07.2018 / Verfasser: Detlef Ullmann
Achtung! Finanzamt droht!
Wer Zimmer in seiner Wohnung oder in einer bestehenden Zweitwohnung an Tagesgäste vermietet, muss letztlich die Einkünfte bei der Steuererklärung über die Anlage V (Vermietung und Verpachtung) angeben, wobei hier eine Steuerpflicht ab € 520,00 pro Jahr entsteht. Dies betraf traditionell in der Vergangenheit z.B. Vermietung von Zimmern an Messegäste bzw. Vermietung von Ferienwohnungen.
Das boomende Internet hat jedoch auch neue Formen hervorgebracht. Am bekanntesten dürfte eine Vermittlung von Wohnungen über "Airbnb" sein. Es gibt allerdings auch andere vergleichbare Internetplattformen.
Airbnb hat - sicherlich auch aus steuerlichen Gründen - seinen europäischen Firmensitz nach Irland verlagert. Auskünfte darüber, welche deutschen Nutzer Unterkünfte angeboten haben und zu welchen deutschen Nutzern Kunden vermittelt wurden, gab es bislang nicht. Allerdings hat das zuständige Bundeszentralamt für Steuern zwischenzeitlich eine entsprechende Gruppenanfrage nach Dublin geschickt, um die Herausgabe der Daten zu erreichen.
Gruppenanfragen zwischen zwei Staaten basieren auf dem OECD-Musterabkommen; ein derartiges Abkommen besteht auch zwischen Deutschland und Irland. Es ist also damit zu rechnen, dass entsprechende Auskünfte von Airbnb in einigen Monaten auch grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden und die einzelnen Finanzämter möglicherweise gezielt Überprüfungen vornehmen. Hier wird man zwar vermutlich zunächst auf deutsche Anbieter mit höheren Vermittlungszahlen Zugriff nehmen, mit der Zeit muss allerdings auch damit gerechnet werden, dass auch Anbieter mit nur wenigen Einzelvermittlungen unter die Lupe genommen werden.
Sollte dann das Finanzamt der Ansicht sein, dass es sich hier um steuerpflichtige Vermietungen handelt, kommt nicht nur eine Überprüfung der aktuellen Vorgänge in Betracht, sondern es kann auch zu Steuernachzahlungen für die letzten zehn Jahre kommen einschließlich 6 % Verzugszinsen pro Jahr. Soweit dann das Finanzamt zudem die Meinung vertritt, dass hier gezielt Einnahmen aus V und V nicht angegeben wurden, drohen ggf. auch ein Strafbescheid und Ordnungsgeld wegen illegaler Vermietung.
Bei noch nicht endgültig abgegebenen Steuererklärungen aus vergangenen Jahren sollte daher - ggf. in Abstimmung mit dem Steuerberater - überprüft werden, ob hier Angaben zu V und V gemacht werden müssen. Für bereits abgeschlossene Steuerjahre sollte weiterhin überlegt werden, ob man zumindest bei größeren Einnahmen eine Selbstanzeige in Erwägung zieht. Hier müssen dann allerdings vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden.
Fazit:
Die Gruppenanfrage nach Irland wird zwar voraussichtlich nicht so hohe Wellen schlagen, wie die vormals angekauften Steuer-CDs aus der Schweiz, gleichwohl sollte man die Problematik nicht von vorneherein ignorieren.
Detlef Ullmann
Rechtsanwalt