02.02.2021 / Verfasser: Franziska Greß

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung konnte eine berichtigte Rechnung erst im Zeitpunkt der Berichtigung Wirkung entfalten. Da das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Unternehmers ist, führte dies in vielen Betriebsprüfungen zu Nachzahlungen inkl. Zinsen. Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 15.09.2016 - C-518/14, Senatex) und des BFH (Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15 und v. 22.01.2020, XI R 10/17) wurde in den letzten Jahren jedoch bereits entschieden, dass eine berichtigte Rechnung unter gewissen Voraussetzungen durchaus auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurückwirken kann.

Mit Schreiben vom 18.09.2020 hat sich das BMF dieser Auffassung nun endlich angeschlossen und zu den Voraussetzungen der Rückwirkung sowie zu verfahrensrechtlichen Fragen Stellung genommen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2021 zwingend anzuwenden.

Eine Rechnung ist demnach rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie Angaben zum Rechnungssausteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es nach Auffassung des BMF aus, dass die Angaben in der ursprünglichen Rechnung "nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen". Ist dies der Fall, entfaltet die Rechnungsberichtigung immer Rückwirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwirkung für den Steuerpflichtigen von Vorteil oder von Nachteil ist.

Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Berichtigung in Form der Ergänzung, sondern auch die Stornierung einer Rechnung und die anschließende Neuausstellung unter den genannten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurückwirkt. Auch die Frage, ob die in der ursprünglichen Rechnung enthaltenen Angaben hinreichend konkret sind, kann im Einzelfall problematisch sein.

Obwohl die Rückwirkung für den Steuerpflichtigen grundsätzlich vorteilhaft ist, kann sie in Fällen, in denen der Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Ausstellung verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar oder verjährt ist, zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Denn das BMF-Schreiben stellt klar, dass die Berichtigung einer Rechnung mit - umsatzsteuerlicher - Rückwirkung, verfahrensrechtlich nicht als rückwirkendes Ereignis gilt.

Es ist daher erforderlich, Rechnungsberichtigungen sowie Stornierungen und neu ausgestellte Rechnungen künftig immer auch dahingehend zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen der Rückwirkung erfüllen.

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.

Franziska Greß
Steuerberaterin

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